Foto: Baustelle in Berlin (Quelle: Bundesregierung / Lehnartz)
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium, erarbeitet und fortgeschrieben.
In ihr sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt.
Die VOB/A (DIN 1960) enthält die von öffentlichen Auftraggebern anzuwendenden Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist in drei Abschnitte gegliedert.
Der Abschnitt 1 der VOB/A regelt die sogenannten nationalen Bauvergaben und hat damit den weitaus größten Anwendungsbereich. Die Verpflichtung zu seiner Anwendung ergibt sich aus den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder aus den Vergabegesetzen der Länder.
Die Regelungen des Abschnitts 2 (VOB/A-EU) sind für europaweite Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden. Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) verbindlich vorgeschrieben.
Die Regelungen des Abschnitts 3 (VOB/A-VS) gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 GWB, die dem Teil 4 des GWB unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vergeben werden. Sie werden durch eine entsprechende Verweisung in § 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV verbindlich vorgeschrieben.
Die VOB/B (DIN 1961) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und bietet einen partnerschaftlich ausgerichteten Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen.
Durch die VOB/C, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) werden Abrechnungsregelungen fachbezogen für alle wichtigen Baugewerke definiert.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Eigenschaft als Vorsitz und Geschäftsstelle des DVA hat Ende 2020 dem dort zuständigen Ausschuss den Entwurf einer überarbeiteten VOB/B vorgelegt. Den Entwurf können Sie nun im Downloadbereich rechts aufrufen.
Die Überarbeitung der VOB/B ist vor dem Hintergrund des am 1.1.2018 in Kraft getretenen, in den §§ 650 a ff. BGB geregelten gesetzlichen Bauvertragsrechts vielfach angemahnt worden. Die Herausforderung für den DVA besteht darin, dass das Gesetz gegenüber der VOB/B nur Stückwerk liefert und auch dort, wo es Regelungen trifft, nach vielfacher Ansicht mindestens genauso viele Fragen aufwirft, wie es sie vermeintlich löst. Insofern würde die inhaltlich unveränderte Übernahme der gesetzlichen Vorschriften in die VOB/B kaum einen Gewinn für die Praxis darstellen.
Der Entwurf des BMI orientiert sich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung der VOB/B in § 310 BGB einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen. Diese Gratwanderung will das BMI mit dem folgenden Konzept bewältigen:
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) veröffentlichte - nach Billigung durch den Vorstand des DVA - im Februar 2019 die überarbeitete VOB/A Abschnitt 1 - 3 im Bundesanzeiger.
Mit Erlass vom 20. Februar 2019 wurde der Abschnitt 1 der VOB/A mit Wirkung zum 1. März 2019 im Bund in Kraft gesetzt.
Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 traten durch Änderung der entsprechenden Verweisungen in § 2 der Verordnungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und die der Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) zum 18. Juli 2019 in Kraft (BGBl I 2019, 1081).
Weiterhin unverändert gilt Teil B der VOB 2016.
Teil C der VOB 2016 gilt solange fort, bis die überarbeitete VOB/C als Teil der Gesamtausgabe VOB 2019 erscheint. Dieses ist für Anfang Oktober dieses Jahres geplant
Teil C wird mit gesondertem Erlass eingeführt werden.
Mit Erlassen des BMUB alt und BMI vom 20. Februar 2019, 18. Juli 2019, 18. Mai 2017, 09. September 2016 und 07.April 2016 ist
für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden.
Die VOB/A 2019 steht als download VOB-A-2019 Abschnitt 1 – 3 (nichtamtliche Fassung) bereit.
Die VOB/B 2016 steht als download VOB-B-2016 (nichtamtliche Fassung) ebenso bereit.
Auf Grundlage der Vergabereform 2016 erfolgt eine stetige Überarbeitung der VOB/A für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte.
Im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt.
Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.9.2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31.12.2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird neu eingeführt.
Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Der Auftraggeber kann bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Auf die Vorlage von Nachweisen wird verzichtet, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
Die VOB/A regelt nun, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien festzulegen. Falls dies geschieht, muss auch die Gewichtung mitangegeben werden.
Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen ist neugestaltet. Es ist deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun.
Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienstelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, sind Erleichterungen von der VOB/A in einem neuen § 24 VOB/A vorgesehen.
Die einzelnen inhaltlichen Änderungen sind in dem Einführungserlass des BMI zur VOB 2019 vom 20. Februar 2019 erläutert.
Die Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A sind sehr begrenzt und überwiegend redaktioneller Art.
So werden Änderungen des GWB und der VgV, die seit der Reform 2016 erfolgt sind, nachvollzogen.
Die im Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen zu mehreren Hauptangeboten und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich übertragen.
Die ausdrückliche Vorschrift zu Rahmenverträgen findet sich nun auch in Abschnitt 3 wieder.
• Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)